[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ermiv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ermiv","Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fermiv\u002Fxml.zip",1222610,"§ 7","7","Verschließung",null,"(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.\n(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.","ERMIV - § 7 Verschließung\n\n(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.\n(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Beschränkung des Inverkehrbringens","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5a","Gestattung des Inverkehrbringens","5a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen","5",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Kennzeichnung","8",[],false]