[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersatzbaustoffv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersatzbaustoffv","Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersatzbaustoffv\u002Fxml.zip",1222720,"§ 16","16","Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut","Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut","(1) Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. Wurde die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.\n(2) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als BG-0 zu klassifizieren.","ERSATZBAUSTOFFV - Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen - Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut - § 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut\n\n(1) Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. Wurde die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.\n(2) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als BG-0 zu klassifizieren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Bewertung der Untersuchungsergebnisse","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Untersuchungspflicht","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13b","Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb","13b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Dokumentation","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Zwischenlager","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Grundsätzliche Anforderungen","19",[],false]