[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersatzbaustoffv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersatzbaustoffv","Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersatzbaustoffv\u002Fxml.zip",1222721,"§ 17","17","Dokumentation","Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut","(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.\n(2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.","ERSATZBAUSTOFFV - Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen - Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut - § 17 Dokumentation\n\n(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.\n(2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Bewertung der Untersuchungsergebnisse","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Untersuchungspflicht","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Zwischenlager","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Grundsätzliche Anforderungen","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen","20",[],false]