[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersdig-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersdig","Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersdig\u002Fxml.zip",9758090,"§ 53","53","Dienstflucht","Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften","(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.","ERSDIG - Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften - § 53 Dienstflucht\n\n(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Eigenmächtige Abwesenheit","52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51a","Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands","51a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 46","Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis","46",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Nichtbefolgen von Anordnungen","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Teilnahme","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Ausschluss der Geldstrafe","56",[],false]