[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersdig-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersdig","Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersdig\u002Fxml.zip",9758100,"§ 60","60","Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen","Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften","(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen einer oder eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.","ERSDIG - Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften - § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\n\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen einer oder eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Disziplinarmaßnahmen","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58c","Förmliche Anerkennungen","58c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58b","Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen","58b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Disziplinarvorgesetzte","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Ermittlungen","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 62a","Aussetzung des Verfahrens","62a",[],false]