[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersdig-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersdig","Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersdig\u002Fxml.zip",9821633,"§ 71","71","Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen","Besondere Verfahrensvorschriften","(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.","ERSDIG - Besondere Verfahrensvorschriften - § 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen\n\n(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 70","Gnadenrecht","70",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 69a","Tilgung","69a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69","Auskünfte","69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 72","Widerspruch","72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 73","Anfechtung des Einberufungsbescheides","73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 74","Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage","74",[],false]