[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ersdig-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ersdig","Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fersdig\u002Fxml.zip",9821636,"§ 74","74","Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage","Besondere Verfahrensvorschriften","(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.","ERSDIG - Besondere Verfahrensvorschriften - § 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage\n\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 73","Anfechtung des Einberufungsbescheides","73",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 72","Widerspruch","72",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71","Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen","71",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 75","Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts","75",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 76","Rechte des gesetzlichen Vertreters","76",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 77","Anwendungsbereich","77",[],false]