[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erstrg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":24,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erstrg","Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferstrg\u002Fxml.zip",1222889,"§ 1","1","Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen","Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet","(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.\n(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.","ERSTRG - Erstreckung - Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet - § 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen\n\n(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.\n(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[],[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2","Löschung von eingetragenen Warenzeichen","2",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen","3",{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 4","4",[],false]