[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erstrg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erstrg","Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferstrg\u002Fxml.zip",1222906,"§ 21","21","Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes","Besondere Vorschriften für Marken","(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.\n(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.","ERSTRG - Erstreckung - Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet - Besondere Vorschriften für Marken - § 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes\n\n(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.\n(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 20","Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes","20",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 15","Abzweigung","15",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 14","Überleitung von Berichtigungsverfahren","14",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 22","Prüfung angemeldeter Marken","22",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 23","Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch","23",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 24","Schutzdauer","24",[],false]