[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erstrg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erstrg","Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferstrg\u002Fxml.zip",1222907,"§ 22","22","Prüfung angemeldeter Marken","Besondere Vorschriften für Marken","(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform handelt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken entsprechend anzuwenden.","ERSTRG - Erstreckung - Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet - Besondere Vorschriften für Marken - § 22 Prüfung angemeldeter Marken\n\n(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform handelt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 21","Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes","21",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 20","Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes","20",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 15","Abzweigung","15",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 23","Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch","23",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 24","Schutzdauer","24",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 25","Übertragung einer Marke, Warenzeichenverbände","25",[],false]