[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erstrg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erstrg","Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferstrg\u002Fxml.zip",1222917,"§ 32","32","Weiterbenutzungsrecht","Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen","Die Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet erstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung, die nach § 1 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt gegen denjenigen nicht ein, der ein mit der Marke übereinstimmendes Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat. Dieser ist befugt, das Zeichen im gesamten Bundesgebiet zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Personen, denen er die Benutzung der Marke gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit unbillig wäre.","ERSTRG - Erstreckung - Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte - Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen - § 32 Weiterbenutzungsrecht\n\nDie Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet erstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung, die nach § 1 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt gegen denjenigen nicht ein, der ein mit der Marke übereinstimmendes Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat. Dieser ist befugt, das Zeichen im gesamten Bundesgebiet zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Personen, denen er die Benutzung der Marke gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit unbillig wäre.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 31","Sonstige Kennzeichenrechte","31",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 30","Warenzeichen und Marken","30",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 29","Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes","29",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 33","Umwandlung","33",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 34","Antrag auf Umwandlung","34",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 35","Anwendung des Warenzeichengesetzes","35",[],false]