[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ervv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ervv","Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fervv\u002Fxml.zip",9758116,"§ 9","9","Änderung und Löschung","Besonderes elektronisches Behördenpostfach","(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.\n(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.","ERVV - Besonderes elektronisches Behördenpostfach - § 9 Änderung und Löschung\n\n(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.\n(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Identifizierungsverfahren","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs","12",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 23.05.2023 – 10 AZB 18\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:230523.B.10AZB18.22.0","Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.","2023-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066040.zip","rechtsprechung",false]