[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esbo-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esbo","Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesbo\u002Fxml.zip",1223001,"§ 6","6","Gleisbogen",null,"(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.\n(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.\n(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen\n1.\nbei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb\n100 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 1.000 mm,\n50 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 750 mm,\n2.\nbei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb\n80 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 1.000 mm,\n40 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 750 mm.\n(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.","ESBO - § 6 Gleisbogen\n\n(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.\n(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.\n(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen\n1.\nbei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb\n100 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 1.000 mm,\n50 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 750 mm,\n2.\nbei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb\n80 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 1.000 mm,\n40 mm beim Grundmaß der Spurweite\nvon 750 mm.\n(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Spurweite","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Begriffserklärungen für Bahnanlagen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Ausnahmen, Genehmigungen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Gleisneigung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Umgrenzung des lichten Raumes","9",[],false]