[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eschg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eschg","Gesetz zum Schutz von Embryonen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feschg\u002Fxml.zip",1223054,"§ 1","1","Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken",null,"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,\n2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,\n3.es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,\n4.es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,\n5.es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,\n6.einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder\n7.es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder\n2.eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,\nohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.\n(3) Nicht bestraft werden 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.","ESCHG - § 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,\n2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,\n3.es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,\n4.es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,\n5.es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,\n6.einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder\n7.es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder\n2.eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,\nohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.\n(3) Nicht bestraft werden 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verbotene Geschlechtswahl","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung","3a",[36,43,49,54,58,64,70,76,82,88],{"title":37,"ecli":38,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 10.08.2023 – VI R 29\u002F21","ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR29.21.0","Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.","2023-08-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310188.zip","rechtsprechung",{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 25.01.2022 – VI R 34\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.250122.VIR34.19.0","1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.\n2. NV: Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.","2022-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250059.zip",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":47,"source_url":53,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 25.01.2022 – VI R 36\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.250122.VIR36.19.0","1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.\n2. 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Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende).\n2. § 1 Abs. 3 MB\u002FKK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.","2017-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301682017.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 17.05.2017 – VI R 34\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.170517.VIR34.15.0","1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem ESchG oder anderen Gesetzen vereinbar ist.\n2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg).","2017-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710193.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 08.10.2015 – I ZR 225\u002F13","ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR225.13.0","Eizellspende\n1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG nicht in deren Anwendungsbereich.\n2. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.\n3. Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.\n4. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009, I ZR 152\u002F07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010, I ZR 157\u002F08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).","2015-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312912016.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":42},"BSG, Urt. v. 12.09.2015 – B 1 KR 15\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:120915UB1KR1514R0","Die Polkörperdiagnostik gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.","2015-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE141901517.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":42},"BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 1 KR 19\u002F13 R","ECLI:DE:BSG:2014:181114UB1KR1913R0","Die Präimplantationsdiagnostik gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.","2014-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140771517.zip",{"title":89,"ecli":17,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 06.07.2010 – 5 StR 386\u002F09","Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen      .","2010-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300942010.zip",false]