[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esiv_2020-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esiv_2020","Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesiv_2020\u002Fxml.zip",1223091,"§ 20","20","Maßnahmen zur Risikobegrenzung","Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen","(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am Eisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisenbahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352\u002F2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.\n(2) Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016\u002F798 anwenden und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. Die vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.\n(3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche Vereinbarung dafür sorgen: 1.dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt werden, und\n2.dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von Eisenbahnen entsprechen.","ESIV_2020 - Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen - § 20 Maßnahmen zur Risikobegrenzung\n\n(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am Eisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisenbahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352\u002F2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.\n(2) Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016\u002F798 anwenden und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. Die vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.\n(3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche Vereinbarung dafür sorgen: 1.dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt werden, und\n2.dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von Eisenbahnen entsprechen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsgenehmigungen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Sicherheitsbericht","23",[],false]