[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esiv_2020-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esiv_2020","Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesiv_2020\u002Fxml.zip",1223092,"§ 21","21","Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken","Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen","(1) Erkennen 1.die Eisenbahnen,\n2.die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,\n3.die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder\n4.sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.\n(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.","ESIV_2020 - Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen - § 21 Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken\n\n(1) Erkennen 1.die Eisenbahnen,\n2.die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,\n3.die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder\n4.sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.\n(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Maßnahmen zur Risikobegrenzung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Sicherheitsbericht","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Jahresbericht","24",[],false]