[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esmfing-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esmfing","Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesmfing\u002Fxml.zip",1223100,"§ 3","3","Haushalts- und Stabilitätsverantwortung",null,"(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.\n(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.","ESMFING - § 3 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung\n\n(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.\n(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Gewährung von Stabilitätshilfen durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Beteiligung durch ein Sondergremium","6",[],false]