[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estdv_1955-68a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estdv_1955","Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1955-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festdv_1955\u002Fxml.zip",1223151,"§ 68a","68a","Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten","Zu § 34c des Gesetzes","1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.","ESTDV_1955 - Zu § 34c des Gesetzes - § 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\n\n1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 68","Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk","68",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 65","Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads","65",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 64","Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale","64",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 68b","Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern","68b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 70","Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen","70",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 73a","Begriffsbestimmungen","73a",[],false]