[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estdv_1955-73d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estdv_1955","Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1955-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festdv_1955\u002Fxml.zip",1223156,"§ 73d","73d","Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht","Zu § 50a des Gesetzes","(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein: 1.Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\n2.Höhe der Vergütungen in Euro,\n3.Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,\n4.Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\n5.Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.\n3Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.","ESTDV_1955 - Zu § 50a des Gesetzes - § 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht\n\n(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein: 1.Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\n2.Höhe der Vergütungen in Euro,\n3.Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,\n4.Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\n5.Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.\n3Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 73c","Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes","73c",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 73a","Begriffsbestimmungen","73a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 70","Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen","70",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 73e","Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)","73e",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 73f","Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes","73f",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 73g","Haftungsbescheid","73g",[],false]