[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estdv_1955-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estdv_1955","Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1955-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festdv_1955\u002Fxml.zip",1223166,"§ 84","84","Anwendungsvorschriften","Schlussvorschriften","(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.\n(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2014 (BGBl.\nI S. 1042) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\n(1b) § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.\nJanuar 1999 endet.\n(1c) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nJuli 1986 (BGBl.\nI S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.\nJanuar 1990 endet.\n(1d) § 8 Satz 1 in der am 30.\nDezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30.\nDezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2025 beginnen.\n(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25.\nJuni 2020 (BGBl.\nI S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.\nDezember 2018 beginnen.\n(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem 31.\nDezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.\n(2b) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13.\nFebruar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden sind.\n(2c) § 50 in der am 1.\nJanuar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.\nDezember 2019 zufließen.\n(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27.\nMärz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.\nDezember 2024 zufließen.\n(3) § 29 Abs. 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor dem 1.\nJanuar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\n(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1.\nNovember 2011 (BGBl.\nI S. 2131) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.\nDezember 2011 beginnt.\n(3b) 1§ 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. 3Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen.\n(3c) 1§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 20.\nDezember 2007 (BGBl.\nI S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31.\nDezember 2007 anzuwenden. 2§ 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7.\nDezember 2006 (BGBl.\nI S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2006 beurkundet werden.\n(3d) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29.\nDezember 2003 (BGBl.\nI S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.\n(3e) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2010 beginnen.\n(3f) § 60 Absatz 1 Satz 1 in der am 30.\nDezember 2025 geltenden Fassung ist, soweit er sich auf die Übermittlung des Anlagenverzeichnisses bezieht, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2027 beginnen.\n(3g) § 62d Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2003 (BGBl.\nI S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetragen werden.\n(3h) 1§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2.\nJuni 2021 (BGBl.\nI S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 65 Absatz 3a ist erstmals zum 1.\nJanuar 2026 anzuwenden. 3Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte Ausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder noch gültige Bescheide der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit. 4Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1 nicht weiter anzuwenden mit Ausnahme für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 64 Absatz 3). 5Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. 6§ 65 Absatz 3 gilt weiterhin auch im Fall der Übertragung des einem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist (§ 32 Absatz 6 Satz 13 des Gesetzes).\n(3i) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 25.\nJuli 2014 (BGBl.\nI S. 1266) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.\n(3j) 1Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2794) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2008 zufließen. 2Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2794) erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2009 zufließen. 3§ 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.\nMai 2000 (BGBl.\nI S. 717) ist letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 2010 zufließen. 4§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10.\nAugust 2009 (BGBl.\nI S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2013 zufließen. 5§ 73a Absatz 3 in der am 30.\nDezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1.\nJanuar 2014 anzuwenden.6§ 73e Satz 7 in der am 31.\nJuli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31.\nDezember 2014 angeordnet worden ist.\n(3k) § 80 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.\nJanuar 1999 endet.\n(4) 1§ 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.\nDezember 1990 und vor dem 1.\nJanuar 1992 verwirklicht worden sind. 2Auf Tatbestände, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirklicht worden sind, ist 1.§ 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 1985 und vor dem 1.\nJanuar 1992 fertiggestellt worden sind,\n2.§ 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1992 abgeschlossen worden sind,\n3.§ 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1992 angeschafft worden sind,\n4.§ 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nJuli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 1985 abgeschlossen worden sind,\n5.§ 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nJuli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 1985 angeschafft worden sind,\n6.§ 82a bei Aufwendungen für vor dem 1.\nJuli 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.\n(4a) 1§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1558) ist letztmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1.\nJanuar 1999 entstanden ist. 2§ 82b in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29.\nDezember 2003 (BGBl.\nI S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31.\nDezember 2003 entstanden ist.\n(4b) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem 18.\nMai 1983 und vor dem 1.\nJanuar 1990 hergestellt oder angeschafft worden sind.\n(5) § 82f Abs. 5 und 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nSeptember 1980 (BGBl.\nI S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\n(6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 1987 und vor dem 1.\nJanuar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. 2Auf Maßnahmen, die vor dem 1.\nJuli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(7) 1§ 82h in der durch die Verordnung vom 19.\nDezember 1988 (BGBl.\nI S. 2301) geänderten Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach dem 30.\nJuni 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.\nJanuar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. 2Auf Maßnahmen, die vor dem 1.\nJuli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1977 und vor dem 1.\nJanuar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.\n(9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.\nJanuar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.\n(10) 1In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26 erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.\nDezember 1990 beginnt. 2Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.\nJanuar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.\n(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1.\nNovember 2011 (BGBl.\nI S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.","ESTDV_1955 - Schlussvorschriften - § 84 Anwendungsvorschriften [1\u002F4]\n\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.\n(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2014 (BGBl.\nI S. 1042) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\n(1b) § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.\nJanuar 1999 endet.\n(1c) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nJuli 1986 (BGBl.\nI S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.\nJanuar 1990 endet.\n(1d) § 8 Satz 1 in der am 30.\nDezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30.\nDezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2025 beginnen.\n(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25.\nJuni 2020 (BGBl.\nI S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.\nDezember 2018 beginnen.\n(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem 31.\nDezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.\n(2b) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13.\nFebruar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden sind.\n(2c) § 50 in der am 1.\nJanuar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.\nDezember 2019 zufließen.\n(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27.\nMärz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.\nDezember 2024 zufließen.\n(3) § 29 Abs. 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor dem 1.\nJanuar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\n(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1.\nNovember 2011 (BGBl.\nI S. 2131) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.\nDezember 2011 beginnt.\n(3b) 1§ 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. 3Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen.\n(3c) 1§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 20.\nDezember 2007 (BGBl.\nI S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31.\nDezember 2007 anzuwenden. 2§ 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7.\nDezember 2006 (BGBl.\nI S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2006 beurkundet werden.\n(3d) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29.\nDezember 2003 (BGBl.\nI S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.\n(3e) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.\nDezember 2008 (BGBl.\nI S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem 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