[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estfreigg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estfreigg","Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festfreigg\u002Fxml.zip",1223173,"§ 2","2","Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge",null,"Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.","ESTFREIGG - § 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge\n\nKünftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Freigabe der stillgelegten Mittel","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Berlin-Klausel","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]