[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estg-26a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estg","Einkommensteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festg\u002Fxml.zip",1223325,"§ 26a","26a","Einzelveranlagung von Ehegatten","Veranlagung","(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\n(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.","ESTG - Veranlagung - § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten\n\n(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\n(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 26","Veranlagung von Ehegatten","26",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 25","Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht","25",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 24b","Entlastungsbetrag für Alleinerziehende","24b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 26b","Zusammenveranlagung von Ehegatten","26b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 28","Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft","28",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 31","Familienleistungsausgleich","31",[48,55,61,67,73,79,85,91,97,103],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 11\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR11.23.0","1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind.\n2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.\n3. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten sind durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden (§ 270 i.V.m. § 276 Abs. 4 AO).","2025-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520282.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 25.10.2023 – I R 38\u002F20","ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.IR38.20.0","Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nicht gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zum Gegenstand des Klageverfahrens.","2023-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410022.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 28.10.2021 – III R 17\u002F20","ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IIIR17.20.0","Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.","2021-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210039.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 03.03.2021 – I R 35\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.030321.IR35.19.0","NV: Eine Person hält sich für die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat immer dann \"nur in dieser Eigenschaft\" im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (sog. Rückkehrwille). Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein Rückkehrwille vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21.09.2015 - I R 72\u002F14, BFH\u002FNV 2016, 28; Senatsurteil vom 09.11.2005 - I R 47\u002F04, BFHE 211, 500, BStBl I 2006, 374).","2021-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150142.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 26.05.2020 – IX R 30\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR30.19.0","1. NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.\n2. NV: Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann.","2020-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050207.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 28.11.2019 – III R 11\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:U.281119.IIIR11.18.0","Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.","2019-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010073.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 03.07.2018 – VIII R 28\u002F15","ECLI:DE:BFH:2018:U.030718.VIIIR28.15.0","1. Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor .\n2. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S. dieser Vorschrift zu gewähren ist .","2018-07-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810152.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 14.06.2018 – III R 20\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:U.140618.IIIR20.17.0","1. Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen . Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde .\n2. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde  .","2018-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810174.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 20.12.2017 – III R 2\u002F17","ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IIIR2.17.0","Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.","2017-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810040.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 15.03.2017 – III R 12\u002F16","ECLI:DE:BFH:2017:U.150317.IIIR12.16.0","1. Der Antrag auf getrennte Veranlagung kann auch zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden .\n2. Erzielt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 35 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören, ist auch ein sich insoweit ergebender, nach § 46 Abs. 1 AO pfändbarer Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse zuzurechnen .\n3. Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu (Anschluss an die BGH-Urteile vom 24. Mai 2007 IX ZR 8\u002F06, HFR 2007, 1246, und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67\u002F09, HFR 2011, 1248) .","2017-03-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710268.zip",false]