[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estg-38b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estg","Einkommensteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festg\u002Fxml.zip",1223367,"§ 38b","38b","Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge","Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)","(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: 1.In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a)unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa)ledig sind,\nbb)verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder\nb)beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;\n2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;\n3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, a)die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,\nb)die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nc)deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn aa)im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und\nbb)der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;\n4.in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;\n5.in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;\n6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.\n3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.\n(2) 1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt: 1.mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder\n2.mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil a)die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder\nb)der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder\nc)der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.\n2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. 3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.\n(3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.","ESTG - Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) - § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge\n\n(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: 1.In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a)unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa)ledig sind,\nbb)verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder\nb)beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;\n2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;\n3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, a)die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,\nb)die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nc)deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn aa)im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und\nbb)der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;\n4.in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;\n5.in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;\n6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.\n3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.\n(2) 1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt: 1.mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder\n2.mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil a)die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder\nb)der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder\nc)der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.\n2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. 3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.\n(3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 38a","Höhe der Lohnsteuer","38a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 38","Erhebung der Lohnsteuer","38",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 37b","Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen","37b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 39","Lohnsteuerabzugsmerkmale","39",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 39a","Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag","39a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 39b","Einbehaltung der Lohnsteuer","39b",[48,55,61,66,71,76,81,86],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 22.09.2022 – B 11 AL 34\u002F21 R","ECLI:DE:BSG:2022:220922UB11AL3421R0",null,"2022-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE136650213.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 EG 8\u002F17 R","ECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG817R0","Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen.","2019-03-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE136660212.zip",{"title":62,"ecli":51,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 06.12.2013 – III R 2\u002F12","NV: Wird mit einer von eingetragenen Lebenspartnern im Juni 2011 erhobenen Klage die Änderung ihrer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerklassen begehrt, so hat diese keine Aussichten auf Erfolg, weil die Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2010 nach Ablauf des Monats März 2011 nicht mehr möglich ist. Erklären die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache, nachdem das FA infolge der einkommensteuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen durch § 2 Abs. 8 EStG den aktuellen Lohnsteuerabzug entsprechend geändert hat, so haben gleichwohl die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen  .","2013-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450019.zip",{"title":67,"ecli":51,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 17.07.2013 – III B 30\u002F13","1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann.\n2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.","2013-07-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350473.zip",{"title":72,"ecli":51,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 21.12.2012 – III B 41\u002F12","NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die Lohnsteuerklasse III auf Steuerpflichtige beschränkt ist, auf die das Splitting-Verfahren anzuwenden ist, bestehen ernstliche Zweifel, die es rechtfertigen, die Lohnsteuerklassen eingetragener Lebenspartner im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorläufig von I durch III und V zu ersetzen. Das öffentliche Interesse steht einer AdV nicht entgegen.","2012-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350052.zip",{"title":77,"ecli":51,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 11.12.2012 – III B 89\u002F12","1. NV: Gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf AdV statthaft .\n2. NV: Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in den streitigen Fällen der Steuerklasseneinteilung von eingetragenen Lebenspartnern die vorläufige Eintragung der Steuerklasse III aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten .","2012-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350028.zip",{"title":82,"ecli":51,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 25.05.2012 – III B 166\u002F11","1. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann .\n2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten im Wege der AdV ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat .\n3. NV: Es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, wenn durch die Ablehnung weder die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre noch ähnlich gewichtige Gründe vorliegen .","2012-05-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250402.zip",{"title":87,"ecli":51,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 24.04.2012 – III B 180\u002F11","1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind  .\n2. NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung   .","2012-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250344.zip",false]