[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estg-92b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estg","Einkommensteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1934-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festg\u002Fxml.zip",1223534,"§ 92b","92b","Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung","Altersvorsorgezulage","(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.\n(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen: 1.den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,\n2.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,\n3.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und\n4.den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.\n(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.","ESTG - Altersvorsorgezulage - § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung\n\n(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.\n(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen: 1.den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,\n2.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,\n3.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und\n4.den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.\n(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 92a","Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung","92a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 92","Bescheinigung","92",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 91","Datenerhebung und Datenabgleich","91",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 93","Schädliche Verwendung","93",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 94","Verfahren bei schädlicher Verwendung","94",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 95","Sonderfälle der Rückzahlung","95",[48,55,61,66,72,78,84,90,95],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 02.04.2025 – X R 6\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR6.22.0","Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.","2025-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520172.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 16.02.2022 – X R 26\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR26.20.0","Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.","2022-02-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210126.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":59,"source_url":65,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 16.02.2022 – X R 20\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0","Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als \"Tilgung eines Darlehens\" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210125.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 16.12.2020 – X R 21\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XR21.19.0","Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.","2020-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110087.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 12.02.2020 – X R 28\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR28.18.0","1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen .\n2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer --bestandskräftig gewordenen-- auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist .","2020-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010135.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 20.03.2019 – X R 4\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:U.200319.XR4.18.0","NV: § 92a EStG begünstigt nicht die Verwendung von Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung dient .","2019-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201950119.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 23.05.2016 – X R 54\u002F13",null,"1. NV: Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 92a Abs. 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte .\n2. NV: Weist die ZfA in einem Bewilligungsbescheid nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG darauf hin, dass eine Darlehenstilgung --nach der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage-- nur begünstigt sei, wenn sie innerhalb eines Zeitrahmens von einem Monat vor Antragstellung und zwölf Monaten nach der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens vorgenommen werde, ist dies nicht als Bestandteil des Bescheidtenors anzusehen, sondern lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht .\n3. NV: Ein Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1 FGO setzt übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus. Gibt der Kläger trotz eines objektiv in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits keine Erledigungserklärung ab, ist eine Klage bzw. Revision wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.","2016-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650293.zip",{"title":91,"ecli":86,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 06.04.2016 – X R 29\u002F14","NV: Der nachträgliche Anschluss eines Wohngrundstücks mit einer Abwassergrube an das öffentliche Abwassernetz führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, für die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet werden kann .","2016-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650334.zip",{"title":96,"ecli":86,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 27.01.2016 – X R 23\u002F14","1. NV: Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann auch dann förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer \"Wohnung in einem eigenen Haus\" verwendet werden, wenn diese im Eigentum einer vermögensverwaltenden GbR steht, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist.\n2. NV: Steht die Wohnung im Eigentum einer mitunternehmerischen GbR, setzt die förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wohnung voraus, dass sie zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der GbR gehört, weil nur dann die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO möglich ist.","2016-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650172.zip",false]