[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-estzustv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":31,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"estzustv","Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Festzustv\u002Fxml.zip",1223606,"§ 1","1","Örtliche Zuständigkeit",null,"Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.","ESTZUSTV - § 1 Örtliche Zuständigkeit\n\nFür die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.",{},[],[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Anwendungszeitraum","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inkrafttreten","3",[32],{"title":33,"ecli":17,"leitsatz":34,"date":35,"source_url":36,"source_type":37},"BFH, Urt. v. 20.08.2014 – I R 43\u002F12","1. NV: Ist eine Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (z.B.) 2007 ff. anhängig, kann dieser Bescheid jedenfalls dann nicht als Grundlage (§ 68 Satz 1 FGO) für einen Streit zu den Folgejahren (hier: für 2008 ff.) herangezogen werden, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid (hier: für 2007) ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand des Vorauszahlungsbescheids danach i.S. des § 124 Abs. 2 AO \"auf andere Weise erledigt\" hat .\n2. NV: Führt das bisher zuständige Finanzamt bei einem Zuständigkeitswechsel das Verfahren in Absprache mit dem neu zuständigen Finanzamt fort, kommt es nicht zu einem gesetzlichen Beteiligungswechsel, wenn ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vorliegt, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. § 19 Abs. 6 AO und § 1 EStZustV begründen einen Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit .","2014-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450612.zip","rechtsprechung",false]