[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esvg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esvg","Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesvg\u002Fxml.zip",1223618,"§ 9","9","Datenübermittlung zwischen den Behörden","Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise","In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.","ESVG - Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise - § 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden\n\nIn einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Unterstützende Leistungen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Aufhebung von Maßnahmen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern","12",[],false]