[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-esvgd_v-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"esvgd_v","Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fesvgd_v\u002Fxml.zip",1223633,"§ 3","3","Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden",null,"(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.\n(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind 1.im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,\n2.im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,\n3.im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),\n4.im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.\n(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.","ESVGD_V - § 3 Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden\n\n(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.\n(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind 1.im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,\n2.im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,\n3.im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),\n4.im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.\n(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Zweck und Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Zur Datenanforderung berechtigte Behörden","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Übermittlung von nach der Verordnung (EG) Nr. 852\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erhobenen und gespeicherten Daten","6",[],false]