[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euabgg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euabgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuabgg\u002Fxml.zip",1223777,"§ 10","10","Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten","Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen","Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.","EUABGG - Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen - § 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten\n\nEin Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Entschädigung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Angehörige des öffentlichen Dienstes","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10a","Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages","10a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10b","Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen","10b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen","11",[],false]