[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euabgg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euabgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuabgg\u002Fxml.zip",1223780,"§ 11","11","Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen","Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen","Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.","EUABGG - Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen - § 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen\n\nDie Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10b","Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen","10b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10a","Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages","10a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten","10",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Anrechnung","13",[],false]