[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euabgg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euabgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuabgg\u002Fxml.zip",1223781,"§ 12","12","Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften","Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen","(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.\n(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.\n(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.\n(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.","EUABGG - Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen - § 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften\n\n(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.\n(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.\n(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.\n(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10b","Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen","10b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10a","Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages","10a",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Anrechnung","13",[],false]