[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euabgg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euabgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuabgg\u002Fxml.zip",1223770,"§ 3","3","Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung","Mandatsbewerbung und Mandatsausübung","(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.\n(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.\n(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.","EUABGG - Mandatsbewerbung und Mandatsausübung - § 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung\n\n(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.\n(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.\n(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Freies Mandat","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Indemnität und Immunität","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Zeugnisverweigerungsrecht","6",[45,52],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BVerfG, Beschl. v. 18.02.2026 – 2 BvC 4\u002F25","ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260218.2bvc000425",null,"2026-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE464912601.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":51},"BAG, Urt. v. 18.05.2017 – 2 AZR 79\u002F16","ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0","Nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber, die kein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben.","2017-05-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053145.zip",false]