[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euabgg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euabgg","Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuabgg\u002Fxml.zip",1223774,"§ 7","7","Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament","Unvereinbarkeiten, Angehörige des öffentlichen Dienstes","Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet.","EUABGG - Unvereinbarkeiten, Angehörige des öffentlichen Dienstes - § 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament\n\nDie in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Zeugnisverweigerungsrecht","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Indemnität und Immunität","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Angehörige des öffentlichen Dienstes","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Entschädigung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten","10",[],false]