[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eubeitrg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eubeitrg","Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feubeitrg\u002Fxml.zip",1223857,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Allgemeine Bestimmungen","(1) „Person“ ist 1.eine natürliche Person,\n2.eine juristische Person,\n3.eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder\n4.jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1 erfassten Steuern unterliegen.\n(2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes bezeichnet die Richtlinie 2010\u002F24\u002FEU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.","EUBEITRG - Allgemeine Bestimmungen - § 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) „Person“ ist 1.eine natürliche Person,\n2.eine juristische Person,\n3.eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder\n4.jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1 erfassten Steuern unterliegen.\n(2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes bezeichnet die Richtlinie 2010\u002F24\u002FEU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen","5",[],false]