[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eubeitrg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eubeitrg","Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feubeitrg\u002Fxml.zip",1223861,"§ 6","6","Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen","Erteilen von Auskünften","(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes durch das Verbindungsbüro über die bevorstehende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.\n(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitgliedstaaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.\n(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Information an den anderen Mitgliedstaat.","EUBEITRG - Erteilen von Auskünften - § 6 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen\n\n(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes durch das Verbindungsbüro über die bevorstehende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.\n(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitgliedstaaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.\n(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Information an den anderen Mitgliedstaat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten","9",[],false]