[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eubeitrg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eubeitrg","Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feubeitrg\u002Fxml.zip",1223863,"§ 8","8","Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten","Zustellung von Dokumenten","(1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt beizufügen.\n(2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.","EUBEITRG - Zustellung von Dokumenten - § 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten\n\n(1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt beizufügen.\n(2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens","11",[],false]