[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eugewschvg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eugewschvg","Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feugewschvg\u002Fxml.zip",1223913,"§ 20","20","Anpassung eines ausländischen Titels","Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland","(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.\n(2) Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.\n(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013 zu verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013.\n(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.","EUGEWSCHVG - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland - § 20 Anpassung eines ausländischen Titels\n\n(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.\n(2) Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.\n(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013 zu verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606\u002F2013.\n(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Örtliche Zuständigkeit","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Übersetzung oder Transliteration","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Vollstreckungsabwehrantrag","23",[],false]