[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eugewschvg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eugewschvg","Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feugewschvg\u002Fxml.zip",1223902,"§ 9","9","Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung","Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011\u002F99\u002FEU","(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.","EUGEWSCHVG - Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011\u002F99\u002FEU - § 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung\n\n(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme","12",[],false]