[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eurag-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eurag","Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feurag\u002Fxml.zip",1224043,"§ 40","40","Ermächtigungen","Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen","(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere 1.die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,\n2.die prüfenden Personen,\n3.den Ablauf des Prüfungsverfahrens,\n4.die Prüfungsleistungen,\n5.die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,\n6.den Erlass von Prüfungsleistungen,\n7.die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,\n8.die Erhebung einer Gebühr.","EURAG - Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen - § 40 Ermächtigungen\n\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere 1.die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,\n2.die prüfenden Personen,\n3.den Ablauf des Prüfungsverfahrens,\n4.die Prüfungsleistungen,\n5.die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,\n6.den Erlass von Prüfungsleistungen,\n7.die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,\n8.die Erhebung einer Gebühr.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Gebühren und Auslagen","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38a","Statistik","38a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Übertragung von Befugnissen","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union","43",[],false]