[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-europolg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"europolg","Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016\u002F794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009\u002F371\u002FJI, 2009\u002F934\u002FJI, 2009\u002F935\u002FJI, 2009\u002F936\u002FJI und 2009\u002F968\u002FJI des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuropolg\u002Fxml.zip",14211591,"§ 3","3","Informationsverarbeitung bei Europol",null,"(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016\u002F794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016\u002F794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016\u002F794 direkt zugänglich machen darf. Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.\n(1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, 1.über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 zu übermitteln und\n2.nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016\u002F794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.\nIn den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die übermittelnde Stelle informiert unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.\n(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016\u002F794 dürfen 1.bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016\u002F794 genannten Daten und\n2.bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016\u002F794 genannten Daten\nnur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.","EUROPOLG - § 3 Informationsverarbeitung bei Europol\n\n(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016\u002F794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016\u002F794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016\u002F794 direkt zugänglich machen darf. Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. 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