[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eustag-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eustag","Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feustag\u002Fxml.zip",1224162,"§ 7","7","Anwendbarkeit der Abgabenordnung",null,"(1) § 386 Absatz 2 und 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen hat. § 386 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 die Europäische Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrichten hat und die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 das Verfahren an sich ziehen kann.\n(2) § 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit dem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Gewährung der Akteneinsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet.\n(3) § 397 Absatz 1 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden auf die Entscheidung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, ein Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 einzuleiten.","EUSTAG - § 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung\n\n(1) § 386 Absatz 2 und 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen hat. § 386 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 die Europäische Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrichten hat und die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 das Verfahren an sich ziehen kann.\n(2) § 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit dem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Gewährung der Akteneinsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet.\n(3) § 397 Absatz 1 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden auf die Entscheidung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, ein Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017\u002F1939 einzuleiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Strafvollstreckung","10",[],false]