[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euv","Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuv\u002Fxml.zip",1224227,"§ 6","6","Sicherheitsempfehlungen",null,"(1) Die Untersuchungsstelle kann jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung gefährlicher Ereignisse gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind.\n(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforderlich, umgesetzt werden. Die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet.","EUV - § 6 Sicherheitsempfehlungen\n\n(1) Die Untersuchungsstelle kann jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung gefährlicher Ereignisse gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind.\n(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforderlich, umgesetzt werden. Die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Untersuchungsbericht","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Maßnahmen an der Unfallstelle","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder","3",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Jahresbericht","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Ordnungswidrigkeiten","8",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 24\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C24.14.0","1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bei schuldhaftem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte (\"formale\") Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Die allgemein geltende Pflicht eines Lehrers, in unterrichtsfreien Zeiten seinen Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, reicht dafür nicht aus.\n2. Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer - auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien -, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, so verliert er seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen.","2016-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600552.zip","rechtsprechung",false]