[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euwo_1988-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euwo_1988","Europawahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuwo_1988\u002Fxml.zip",1224289,"§ 13","13","Sonderwahlbezirke","Wahlbezirke","(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.\n(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.\n(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.","EUWO_1988 - Vorbereitung der Wahl - Wahlbezirke - § 13 Sonderwahlbezirke\n\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.\n(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.\n(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Allgemeine Wahlbezirke","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Geldbußen","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Führung des Wählerverzeichnisses","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis","16",[],false]