[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euwo_1988-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euwo_1988","Europawahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuwo_1988\u002Fxml.zip",1224301,"§ 20","20","Einsicht in das Wählerverzeichnis","Wählerverzeichnis","(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.\n(2) (weggefallen)\n(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.","EUWO_1988 - Vorbereitung der Wahl - Wählerverzeichnis - § 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis\n\n(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.\n(2) (weggefallen)\n(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Benachrichtigung der Wahlberechtigten","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17b","Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen","17b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Berichtigung des Wählerverzeichnisses","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Abschluß des Wählerverzeichnisses","23",[],false]