[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euwo_1988-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euwo_1988","Europawahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuwo_1988\u002Fxml.zip",1224318,"§ 35","35","Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses","Wahlvorschläge, Stimmzettel","(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.\n(2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.","EUWO_1988 - Vorbereitung der Wahl - Wahlvorschläge, Stimmzettel - § 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses\n\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.\n(2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Zulassung der Wahlvorschläge","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Vorprüfung der Wahlvorschläge","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Inhalt und Form der Wahlvorschläge","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Bekanntmachung der Wahlvorschläge","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl","38",[],false]