[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euwo_1988-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euwo_1988","Europawahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuwo_1988\u002Fxml.zip",1224339,"§ 57","57","Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten","Besondere Regelungen","(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.\n(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.","EUWO_1988 - Wahlhandlung - Besondere Regelungen - § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten\n\n(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.\n(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56","Stimmabgabe in Klöstern","56",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Wahl in Sonderwahlbezirken","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58",null,"58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Briefwahl","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk","60",[],false]