[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-euzbbg_2013-9a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"euzbbg_2013","Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feuzbbg_2013\u002Fxml.zip",1224458,"§ 9a","9a","Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat",null,"(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.\n(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.","EUZBBG_2013 - § 9a Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat\n\n(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.\n(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Stellungnahmen des Bundestages","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Verbindungsbüro des Bundestages","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","12",[],false]