[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-evzstiftg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"evzstiftg","Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\"","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fevzstiftg\u002Fxml.zip",1224536,"§ 7","7","Satzung",null,"Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.","EVZSTIFTG - § 7 Satzung\n\nDas Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Stiftungsvorstand","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Kuratorium","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Organe der Stiftung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Verwendung der Stiftungsmittel","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Mittelvergabe durch Partnerorganisationen","10",[],false]