[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewkfondsg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewkfondsg","Gesetz über den Einwegkunststofffonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewkfondsg\u002Fxml.zip",1224645,"§ 26","26","Bußgeldvorschriften","Schlussbestimmungen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,\n2.entgegen a)§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder\nb)§ 10 Absatz 2 Satz 5\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,\n4.entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,\n5.entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,\n6.entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,\n7.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,\n8.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder\n9.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.\n(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.","EWKFONDSG - Schlussbestimmungen - § 26 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,\n2.entgegen a)§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder\nb)§ 10 Absatz 2 Satz 5\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,\n4.entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,\n5.entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,\n6.entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,\n7.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,\n8.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder\n9.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.\n(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Aufsicht","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Besetzung und Benennung","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Einrichtung, Aufgaben und Verfahren","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Einziehung","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Evaluierung","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Übergangsvorschrift","29",[],false]