[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewkfondsg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewkfondsg","Gesetz über den Einwegkunststofffonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewkfondsg\u002Fxml.zip",1224628,"§ 9","9","Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern","Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller","(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.\n(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.\n(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.\n(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.","EWKFONDSG - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller - § 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern\n\n(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.\n(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.\n(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.\n(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Register der Hersteller","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Registrierung der Hersteller","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Jahresübersicht","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Jährliche Meldung der Hersteller","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Abgabepflicht","12",[],false]