[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewkkennzv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewkkennzv","Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewkkennzv\u002Fxml.zip",1224659,"§ 3","3","Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern",null,"(1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019\u002F904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach Satz 1 erfüllen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung 1.auf Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,\n2.auf Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und\n3.auf Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F52\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 96\u002F8\u002FEG, 1999\u002F21\u002FEG, 2006\u002F125\u002FEG und 2006\u002F141\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2009\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41\u002F2009 und (EG) Nr. 953\u002F2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017\u002F1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.","EWKKENNZV - § 3 Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern\n\n(1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019\u002F904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach Satz 1 erfüllen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung 1.auf Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,\n2.auf Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und\n3.auf Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F52\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 96\u002F8\u002FEG, 1999\u002F21\u002FEG, 2006\u002F125\u002FEG und 2006\u002F141\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2009\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41\u002F2009 und (EG) Nr. 953\u002F2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017\u002F1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Kennzeichnungspflicht","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ordnungswidrigkeiten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Inkrafttreten","6",[],false]